Hier können Sie die Geschäftsordnung als PDF- File heruntleraden
Geschäftsordnung
Förderverein Eissport Regen
In Ergänzung
des § 12 der Satzung gibt sich der Vorstand die nachfolgende Geschäftsordnung
die auch für die Durchführung von Vorstandssitzungen dient:
§ 1
Einberufung
(1) Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt durch die/den 1. Vorsitzende/n
bei Bedarf oder wenn drei Mitglieder des Vorstandes dieses verlangen.
Die Einberufung der Vorstandssitzung ist mit einer Frist von einer Woche
schriftlich einzuberufen. Die Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich.
In dringenden Fällen kann auf Form und Frist der Ladung zur Vorstandssitzung
verzichtet werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes darauf verzichten.
§ 2
Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung dieser Geschäftsordnung
(1) Der Vorstand ist berechtigt, diese Geschäftsordnung jederzeit
zu ändern oder aufzuheben. Eine Beteiligung anderer Organe ist
nicht vorgesehen.
§ 3
Leitung der Sitzung
(1) Die Sitzung des Vorstandes wird durch die/den 1. Vorsitzende/n geleitet.
Der/die Sitzungsleiter/in kann für einzelne Tagesordnungspunkte
die Versammlungsleitung auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.
Die Vertretungsregelung ist in §8 geregelt.
§ 4
Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
(2) Auf Einladung des/der Vorsitzenden oder auf Beschluss des Vorstandes
können an der Sitzung bei Bedarf Vereinsmitglieder, Mitglieder
anderer Organe oder Ausschüsse beratend teilnehmen. Beschlüsse
und Beratungsergebnisse der Vorstandssitzungen sind vertraulich zu behandeln.
§ 5
Beschlussfähigkeit/Stimmberechtigung
(1) Für die Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit aller satzungsgemäß
berufenen und im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder nach §12
der Satzung erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(2) Eine Übertragung des Stimmrechts in der Vorstandschaft ist
ausgeschlossen.
(3) Nimmt ein Mitglied des Vorstandes bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds vorübergehend mehrere Aufgabenbereiche wahr,
kommt ihm bei Abstimmungen lediglich eine Stimme zu.
(4) An Beschlüssen über Sachverhalte, an denen einzelne Vorstandsmitglieder
direkt oder indirekt persönlich beteiligt sind, dürfen diese
Mitglieder nicht teilnehmen. Im Zweifel entscheidet über die Befangenheit
und die Ausschließung der anwesende Vorstand mehrheitlich.
§ 6
Abstimmung
(1) Abstimmungen im Vorstand erfolgen offen durch Handzeichen. Geheim
ist abzustimmen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dieses beantragen.
(2) Bei Abstimmungen gibt der/die Präsident/in oder der/die 1.
Vorsitzende, dessen/deren Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag
gibt, seine/ihre Stimme zuletzt ab.
(3) Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren
getroffen werden.
(4) Über jeden Beratungsgegenstand ist gesondert abzustimmen. Für
die Reihenfolge der Beratungsgegenstände ist grundsätzlich
die in der Tagesordnung genannte entscheidend. Der Vorstand entscheidet
mit einfacher Mehrheit. Bei der Stimmauswertung werden ungültige
Stimmen oder Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.
§ 7
Niederschrift
Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse ist
ein Protokoll zu führen, das von dem/der 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen
und jedem Vorstandsmitglied in Kopie auszuhändigen ist.
§ 8
Geschäftsplanmäßige Vertretung
(1) Unabhängig von §26 BGB kann es vorkommen, dass ein Vorstandsmitglied
aufgrund von Abwesenheit, Krankheit etc. seine Aufgaben nicht wahrnehmen
kann.
(2) Für diesen Fall gilt folgende Vertretungsregelung:
• die/der Präsident wird vertreten durch die/den 1. Vorsitzenden.
• die/der 1. Vorsitzende wird vertreten durch die/den Präsidenten.
• Ist der Präsident und der 1.Vorsitzende verhindert, so
vertreten die stellv. Vorsitzenden. Wer von diesen die Versammlungsleitung
übernimmt, wird durch den Präsidenten oder 1. Vorsitzenden
in voraus festgelegt.
§ 9
Interne Aufgaben und Zuständigkeitsverteilung
(1) Die/der 1. Vorsitzende übernimmt die Versammlungsleitung bei
den Mitglieder- und Ausschussversammlungen. Sollte dieser verhindert
sein, so tritt die Vertreterregelung in §8 in Kraft.
§ 10
Datenschutz
Der Förderverein achtet sehr auf den Datenschutz seiner Mitglieder.
Mehr hierzu in der Datenschutzordnung des Fördervereins.
§ 11
In-Kraft-Treten / Änderung
Die Geschäftsordnung ist am 24.04.2010 in Kraft getreten. Die Geschäftsordnung
wurde zuletzt am 21.06.2018 geändert.